Weitere Entscheidung unten: BGH, 21.12.2011

Rechtsprechung
   BGH, 10.01.2012 - StB 20/11   

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https://dejure.org/2012,11
BGH, 10.01.2012 - StB 20/11 (https://dejure.org/2012,11)
BGH, Entscheidung vom 10.01.2012 - StB 20/11 (https://dejure.org/2012,11)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 2012 - StB 20/11 (https://dejure.org/2012,11)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 70 StPO; § 55 StPO; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 2 Abs. 2 GG
    Beugehaft gegen einen Zeugen (Verhältnismäßigkeit; Haftunfähigkeit; Rote Armee Fraktion: RAF; Fall Buback); Auskunftsverweigerungsrecht; Zweck des Strafverfahrens; Wertesystem der Verfassung; Rechtsstaatsprinzip

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 55 StPO, § 70 Abs 2 StPO, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 104 Abs 2 S 1 GG
    Auskunftsverweigerung des Zeugen: Verhältnismäßigkeit der Anordnung und Verhängung von Beugehaft gegen eine schwer erkrankte Zeugin zur Erzwingung der Auskunft in einem "RAF"-Verfahren

  • Wolters Kluwer

    Anordnung von Beugehaft gegen einen sich wegen einer akuten lymphatischen Leukämie einer Chemotherapie unterziehenden Zeugen in einem RAF-Prozess

  • rewis.io

    Auskunftsverweigerung des Zeugen: Verhältnismäßigkeit der Anordnung und Verhängung von Beugehaft gegen eine schwer erkrankte Zeugin zur Erzwingung der Auskunft in einem "RAF"-Verfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 55; StPO § 70
    Anordnung von Beugehaft gegen einen sich wegen einer akuten lymphatischen Leukämie einer Chemotherapie unterziehenden Zeugen in einem RAF-Prozess

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Beugehaft im Strafverfahren gegen Verena Becker aufgehoben

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Keine Wahrheitssuche um jeden Preis

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Beugehaft im Buback-Verfahren - auch da gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beugehaft und die Verhältnismäßigkeit

  • 123recht.net (Pressemeldung, 19.01.2012)

    Endgültig keine Beugehaft für Ex-RAF-Terroristin Christa Eckes // BGH verweist auf lebensgefährliche Erkrankung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Der lange Schatten der RAF

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 114
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 09.09.2005 - 2 BvR 431/02

    Verletzung des Rechtsschutzanspruchs aus GG Art 19 Abs 4 - Zur Fortwirkung des

    Auszug aus BGH, 10.01.2012 - StB 20/11
    Danach muss die Beugehaft nach den Umständen des Falles unerlässlich sein und darf zur Bedeutung der Strafsache und der Aussage für den Ausgang des Verfahrens nicht außer Verhältnis stehen (BVerfG, Beschlüsse vom 25. Januar 2007 - 2 BvR 26/07, NJW 2007, 1865, 1868; vom 9. September 2005 - 2 BvR 431/02, NJW 2006, 40, 41; vom 21. August 2000 - 2 BvR 1372/00, NJW 2000, 3775, 3776; BGH, Beschlüsse vom 4. August 2009 - StB 7 8 9 32/09, NStZ 2010, 44; vom 7. Juli 2005 - StB 12/05, NStZ-RR 2005, 316, 317).

    Die Beugehaft greift in den Schutzbereich des Freiheitsgrundrechts des Zeugen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG ein, das unter den grundrechtlich verbürgten Rechten einen besonders hohen Rang einnimmt (BVerfG, Beschluss vom 9. September 2005 - 2 BvR 431/02, NJW 2006, 40, 41 mwN).

    Unter diesen Umständen liegt es auf der Hand, dass auch bereits die Anordnung der Beugehaft mit höchster Wahrscheinlichkeit einen negativen Einfluss auf das gesundheitliche Befinden der Zeugin hat; denn die Zeugin hat eine bis zu sechs Monaten andauernde Inhaftierung zu gewärtigen, die zwar keine Strafe für Verletzungen der Zeugenpflicht darstellt, wohl aber vor dem Hintergrund ihres auf die Erzwingung normgerechten Verhaltens gerichteten Zwecks eine rechtliche und soziale Missbilligung und damit ein Unwerturteil voraussetzt, das geeignet ist, das Ansehen der Zeugin in der Öffentlichkeit herabzusetzen (BVerfG, Beschluss vom 9. September 2005 - 2 BvR 431/02, NJW 2006, 40, 41).

  • BVerfG, 25.01.2007 - 2 BvR 26/07

    Kein Zeugnisverweigerungsrecht für Gefängnisseelsorger (Ausschluss bei nicht

    Auszug aus BGH, 10.01.2012 - StB 20/11
    Danach muss die Beugehaft nach den Umständen des Falles unerlässlich sein und darf zur Bedeutung der Strafsache und der Aussage für den Ausgang des Verfahrens nicht außer Verhältnis stehen (BVerfG, Beschlüsse vom 25. Januar 2007 - 2 BvR 26/07, NJW 2007, 1865, 1868; vom 9. September 2005 - 2 BvR 431/02, NJW 2006, 40, 41; vom 21. August 2000 - 2 BvR 1372/00, NJW 2000, 3775, 3776; BGH, Beschlüsse vom 4. August 2009 - StB 7 8 9 32/09, NStZ 2010, 44; vom 7. Juli 2005 - StB 12/05, NStZ-RR 2005, 316, 317).

    Bei seiner Abwägung muss das Gericht auch die Bedeutung besonderer grundrechtlicher Gewährleistungen, die im Einzelfall berührt sein können, berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 2 BvR 26/07, NJW 2007, 1865, 1868).

  • BVerfG, 09.03.2010 - 2 BvR 3012/09

    Ablehnung einer Strafunterbrechung gemäß § 455 Abs. 4 StPO (Überprüfbarkeit von

    Auszug aus BGH, 10.01.2012 - StB 20/11
    Dies gilt in noch stärkerem Maße dann, wenn wie im vorliegenden Fall das Grundrecht des Zeugen auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem ebenfalls eine besonders hohe Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 2010 - 2 BvR 3012/09, juris Rn. 25), betroffen ist.

    Die von ihr vorgelegte fachärztliche Stellungnahme belegt eindeutig, dass angesichts ihres derzeitigen Zustands und der durchzuführenden Behandlungsmaßnahmen bei einer Verbringung in eine Justizvollzugsanstalt oder ein Justizkrankenhaus ernsthaft zu befürchten ist, dass sie ihr Leben einbüßen oder zumindest einen noch weiter gehenden schwerwiegenden Schaden an ihrer Gesundheit nehmen wird (vgl. für den Fall eines Strafgefangenen BVerfG, Beschluss vom 9. März 2010 - 2 BvR 3012/09, juris Rn. 25).

  • BVerfG, 21.08.2000 - 2 BvR 1372/00

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 und Art 104 Abs 1 S 1 durch Anordnung von

    Auszug aus BGH, 10.01.2012 - StB 20/11
    Danach muss die Beugehaft nach den Umständen des Falles unerlässlich sein und darf zur Bedeutung der Strafsache und der Aussage für den Ausgang des Verfahrens nicht außer Verhältnis stehen (BVerfG, Beschlüsse vom 25. Januar 2007 - 2 BvR 26/07, NJW 2007, 1865, 1868; vom 9. September 2005 - 2 BvR 431/02, NJW 2006, 40, 41; vom 21. August 2000 - 2 BvR 1372/00, NJW 2000, 3775, 3776; BGH, Beschlüsse vom 4. August 2009 - StB 7 8 9 32/09, NStZ 2010, 44; vom 7. Juli 2005 - StB 12/05, NStZ-RR 2005, 316, 317).

    Dieser verfassungsrechtliche Maßstab ist auch im Verfahren gemäß § 70 Abs. 2 StPO zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 21. August 2000 - 2 BvR 1372/00, NJW 2000, 3775, 3776 mwN).

  • BGH, 16.06.1983 - 2 StR 4/83

    Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber dem Zeugen - Aussageverweigerungsrecht auf

    Auszug aus BGH, 10.01.2012 - StB 20/11
    Auch die Fürsorgepflicht gegenüber dem Zeugen kann ausschlaggebend sein (vgl. für den Fall eines gefährdeten Zeugen BGH, Urteil vom 16. Juni 1983 - 2 StR 4/83, NStZ 1984, 31).

    Denn die gerichtliche Fürsorgepflicht gegenüber der Zeugin (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1983 - 2 StR 4/83, NStZ 1984, 31, 32) gebietet es, hier von der Anordnung der Beugehaft abzusehen.

  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 859/83

    Zusicherung der Bestellung eines Zeugenbeistands und gesetzlich nicht

    Auszug aus BGH, 10.01.2012 - StB 20/11
    Deshalb gilt - auch in Fällen terroristisch motivierter Tötungsdelikte - der Grundsatz, dass die Wahrheit nicht um jeden Preis - hier: um den Preis der hohen Gefährdung des Lebens einer schwer erkrankten Zeugin - erforscht werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1983 - 2 BvR 859/83, NStZ 1984, 82; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 187).
  • BGH, 17.10.1983 - GSSt 1/83

    Zur gerichtlichen Vernehmung von Vertrauenspersonen der Polizei und zur

    Auszug aus BGH, 10.01.2012 - StB 20/11
    Die Aufklärungspflicht des Gerichts begründet deshalb für die Prozessbeteiligten einen unverzichtbaren Anspruch darauf, dass die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen und alle tauglichen und erlaubten Beweismittel erstreckt wird, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1983 - GSSt 1/83, BGHSt 32, 115, 122 f.).
  • BGH, 30.06.2011 - StB 8/11

    RAF; Auskunftsverweigerungsrecht; Selbstbelastungsfreiheit; konkrete Gefahr einer

    Auszug aus BGH, 10.01.2012 - StB 20/11
    Daher hat der Senat seine Entscheidung auf die genannte Anordnung erstreckt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 - StB 8 und 9/11, NStZ-RR 2011, 316, 318 mwN).
  • BGH, 07.07.2005 - StB 12/05

    Freispruch von dem Vorwurf Mitglied einer terroristischen Vereinigung zu sein;

    Auszug aus BGH, 10.01.2012 - StB 20/11
    Danach muss die Beugehaft nach den Umständen des Falles unerlässlich sein und darf zur Bedeutung der Strafsache und der Aussage für den Ausgang des Verfahrens nicht außer Verhältnis stehen (BVerfG, Beschlüsse vom 25. Januar 2007 - 2 BvR 26/07, NJW 2007, 1865, 1868; vom 9. September 2005 - 2 BvR 431/02, NJW 2006, 40, 41; vom 21. August 2000 - 2 BvR 1372/00, NJW 2000, 3775, 3776; BGH, Beschlüsse vom 4. August 2009 - StB 7 8 9 32/09, NStZ 2010, 44; vom 7. Juli 2005 - StB 12/05, NStZ-RR 2005, 316, 317).
  • BGH, 04.08.2009 - StB 32/09

    Freiheitsgrundrecht; Beugehaft zur Erzwingung eines Zeugnisses (Ermessen des

    Auszug aus BGH, 10.01.2012 - StB 20/11
    Danach muss die Beugehaft nach den Umständen des Falles unerlässlich sein und darf zur Bedeutung der Strafsache und der Aussage für den Ausgang des Verfahrens nicht außer Verhältnis stehen (BVerfG, Beschlüsse vom 25. Januar 2007 - 2 BvR 26/07, NJW 2007, 1865, 1868; vom 9. September 2005 - 2 BvR 431/02, NJW 2006, 40, 41; vom 21. August 2000 - 2 BvR 1372/00, NJW 2000, 3775, 3776; BGH, Beschlüsse vom 4. August 2009 - StB 7 8 9 32/09, NStZ 2010, 44; vom 7. Juli 2005 - StB 12/05, NStZ-RR 2005, 316, 317).
  • BGH, 15.07.1998 - 2 StR 173/98

    Sexueller Missbrauch eines Kindes

  • BGH, 09.11.1989 - 4 StR 542/89

    Strafverfolgung - Verwischen von Tatspuren - Verhalten nach der Tat -

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Rechtsprechung
   BGH, 21.12.2011 - 4 StR 453/11   

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https://dejure.org/2011,7616
BGH, 21.12.2011 - 4 StR 453/11 (https://dejure.org/2011,7616)
BGH, Entscheidung vom 21.12.2011 - 4 StR 453/11 (https://dejure.org/2011,7616)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2011 - 4 StR 453/11 (https://dejure.org/2011,7616)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1; Nr. 2 Alt. 1 StGB
    Besonders schwerer Fall des Betruges (Anlagebetrug; Regelbeispiele; Vermögensverlust großen Ausmaßes; Gefahr der Vermögensschädigung für eine große Anzahl von Personen)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 263 Abs 3 S 2 Nr 2 Alt 1 StGB, § 263 Abs 3 S 2 Nr 2 Alt 2 StGB
    Besonders schwerer Fall des Betrugs: Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes bei Betrugsserie; fortgesetzte Begehung

  • Wolters Kluwer

    Strafschärfende Berücksichtigung des Regelbeispiels der gewerbsmäßigen Strafbegehung bei der Bemessung der Einzelstrafen innerhalb des Strafrahmens

  • rewis.io

    Besonders schwerer Fall des Betrugs: Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes bei Betrugsserie; fortgesetzte Begehung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 263 Abs. 3 S. 1, 2 Nr. 1, 2 Alt. 1
    Strafschärfende Berücksichtigung des Regelbeispiels der gewerbsmäßigen Strafbegehung bei der Bemessung der Einzelstrafen innerhalb des Strafrahmens

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 114
  • StV 2012, 729
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.03.2011 - 1 StR 529/10

    Verurteilung wegen "Hausverlosung" im Internet rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 21.12.2011 - 4 StR 453/11
    Eine Addition der Einzelschäden kommt deshalb nur insoweit in Betracht, als sie dasselbe Opfer betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. März 2011 - 1 StR 529/10, NStZ 2011, 401, 402; vom 18. Oktober 2011 - 4 StR 253/11 Rn. 3).

    Auch die Voraussetzungen des Regelbeispiels nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB liegen hier nicht vor, da sich die Vorstellung des Täters auf die fortgesetzte Begehung mehrerer rechtlich selbständiger Betrugstaten richten muss (BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 529/10, aaO; Hefendehl in MünchKommStGB § 263 Rn. 779).

  • BGH, 18.10.2011 - 4 StR 253/11

    Einschränkende Auslegung der Sicherungsverwahrung nach der Grundsatzentscheidung

    Auszug aus BGH, 21.12.2011 - 4 StR 453/11
    Eine Addition der Einzelschäden kommt deshalb nur insoweit in Betracht, als sie dasselbe Opfer betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. März 2011 - 1 StR 529/10, NStZ 2011, 401, 402; vom 18. Oktober 2011 - 4 StR 253/11 Rn. 3).
  • BGH, 24.03.2016 - 2 StR 36/15

    Betrug (Vermögenschaden; Schädigungsvorsatz: Gefährdungsschaden; Vorliegen eines

    Hierfür ist die Absicht zur Begehung mehrerer rechtlich selbständiger Betrugstaten erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 4 StR 453/11, NStZ-RR 2012, 114 mwN).

    Die Absicht, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen setzt den Entschluss voraus, mehrere rechtlich selbständige Taten zu begehen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 529/10, NStZ 2011, 402; Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 4 StR 453/11, NStZ-RR 2012, 114).

  • LG Mönchengladbach, 12.07.2019 - 28 KLs 2/11

    Versuchter Betrug im Zusammenhang mit der Vermittlung von Optionen an

    Grundsätzlich bezieht sich bei Betrugsserien, die etwa wie bei Organisationdelikten nach den Kriterien der rechtlichen oder natürlichen Handlungseinheit eine Tat bilden, das Regelbeispiel der Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes nach § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB nicht auf den erlangten GesAMTvorteil des Täters hinsichtlich aller im Rahmen der Tat geschädigten Opfer, sondern allein auf die Vermögenseinbuße beim einzelnen Opfer (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dez 2011 - 4 StR 453/11 -, juris; BGH, NStZ 2011, 401).

    2 2. Alt. StGB geforderte Absicht muss insoweit auf die Begehung von wenigstens zwei für den Täter rechtlich selbstständigen Betrugstaten gerichtet sein; nicht ausreichend ist daher etwa die täterschaftliche Mitwirkung als Hintermann an einer Vielzahl von Einzeltaten, die durch Dritte gegen eine große Anzahl von Opfern begangen werden (vgl. BGH, NStZ 2011, 401 und NStZ-RR 2012, 114; Tp, StGB 66. Auflage 2019.

  • LG Würzburg, 26.04.2016 - 5 KLs 721 Js 5413/16

    CSA Capital Sachwert Alliance und Deltoton: Anleger sollten aus Strafurteilen

    Die Verwirklichung des Regelbeispiels erfordert die Absicht der Begehung mehrerer rechtlich selbstständiger Betrugstaten, wofür allerdings noch keine konkrete Vorstellung darüber erforderlich ist, welche Personen betroffen werden sollen (Schönke/Schröder-Perron, § 263 StGB, Rn. 188d unter Verweis auf BGH NStZ 11, 402, NStZ-RR 12, 114).
  • LG Köln, 27.05.2020 - 119 KLs 7/19
    Entgegen der rechtlichen Würdigung in der Anklageschrift ist in Bezug auf die unter B. I. 1. und 2. dargestellten Taten das Regelbeispiel nach § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB hingegen nicht erfüllt, da sich die Vorstellung des Täters dabei - bereits bei Begehung der ersten Tat - auf die fortgesetzte Begehung mehrerer rechtlich selbstständiger Betrugstaten richten muss (vgl. BGH, Beschl. v. 21.12.2011 - 4 StR 453/11).
  • LG Düsseldorf, 23.11.2020 - 17 KLs 14/19
    Eine Addition der Einzelschäden kommt deshalb nur insoweit in Betracht, als sie dasselbe Opfer betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 4 StR 453/11, in: juris).
  • LG Würzburg, 01.07.2021 - 5 KLs 721 Js 2934/20

    Anforderungen an Erlangen des Tatertrages bei Einziehungsentscheidung

    Das Ausmaß der Vermögenseinbuße ist dabei opferbezogen zu bestimmen; wenn eine Tatserie nach Gesichtspunkten der rechtlichen oder natürlichen Handlungseinheit nur eine Tat im materiellen Sinn bildet, ist eine Addition von Einzelschäden daher nur zulässig, soweit diese dasselbe Tatopfer betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2011, Az. 4 StR 453/11 = NStZ-RR 12, 114 = wistra 12, 149).
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